Erbschaftssteuer:
Probleme der Unternehmensbesteuerung im Falle des Betriebsübergangs
Eine Einschätzung des BDI - Bundesverband der Deutschen Industrie:
Die Reform der Erbschaftsteuer geht in die entscheidende Phase. Am 11. Dezember hat ein Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts das Bundeskabinett passiert. Am 14. Februar soll das Gesetz in erster Lesung im Bundestag behandelt werden, die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 25. April vorgesehen. Danach stehen bei den steuerlichen Rahmenbedingungen für den industriellen Mittelstand nachhaltige Veränderungen an.
Zunächst sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung der Freibeträge vor. Erwerbe der Steuerklasse I (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern) werden stärker begünstigt als bisher. Auch in den Steuerklassen II und III steigt der Freibetrag − jedoch nur unwesentlich. Bei den Steuersätzen stehen ebenfalls Neuerungen an. Während die Tarife der Steuerklasse I unverändert bleiben, werden Erwerber in den Steuerklassen II und III stärker zur Kasse gebeten als bisher.
Weitreichende Änderungen ergeben sich für den industriellen Mittelstand durch die geplanten Änderungen im Bewertungsrecht sowie bei den Verschonungsregelungen. Bei der Bewertung von Betriebsvermögen müssen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe künftig Verkehrswerte angesetzt werden (bisher: Steuerbilanzwerte). In der Folge wird die erbschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage deutlich ansteigen.
Die Verschonungsregelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen werden völlig neu gefasst. Bisher wurde bei Personenunternehmen ein sachlicher Freibetrag i. H. v. 225.000 € und anschließend ein Verschonungsabschlag von 35 % von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Im Gesetzentwurf entfällt der sachliche Freibetrag ganz, der Verschonungsabschlag wird durch ein modifiziertes Abschmelzmodell ersetzt. 85 % der Bemessungsgrundlage werden abgeschmolzen, 15 % sind sofort zu versteuern. Zusätzlich gilt eine gleitende Freigrenze von 150.000 €. Und: Erwerbe von Betriebsvermögen in den Steuerklassen II und III sollen wie in der Steuerklasse I behandelt werden. Die volle Begünstigungswirkung ist jedoch an drei Voraussetzungen geknüpft:
• Das so genannte Verwaltungsvermögen (z. B. vermietete Immobilien, Kunstgegenstände) darf wertmäßig höchstens 50 % des gesamten Betriebsvermögens ausmachen. Andernfalls ist das gesamte Betriebsvermögen zu versteuern.
• Die Lohnsumme darf über einen Zeitraum von zehn Jahren in keinem Jahr 70 % unterschreiten (Referenzwert: Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erwerb). Die Reform der Erbschaftsteuer geht in die entscheidende Phase. Noch im ersten Halbjahr 2008 soll ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden. Die Richtung stimmt. Aber Nachbesserungen sind dringend nötig.
• Der Betrieb muss über 15 Jahre (plus zwei Jahre Vorfrist) in seinen wesentlichen Strukturen erhalten bleiben.
Die Richtung der Reform stimmt. Aber Nachbesserungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren sind dringend geboten: Die Lohnsummenklausel braucht Öffnungsklauseln, damit die unternehmerische Flexibilität in Krisenzeiten erhalten bleibt. Die 50 %-Schwelle für Verwaltungsvermögen birgt unbillige Härten. Zudem müssen Besonderheiten der Mitunternehmerschaft berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Geschäftsanteil kann nur an die Mitgesellschafter veräußert werden. Nicht jedoch an Dritte. Einen »Marktpreis« gibt es nicht, weil der Anteil nicht auf einem regulären Markt gehandelt werden kann, sondern eben nur an die übrigen Gesellschafter. Unter diesen kann der Gesellschafter aber nur einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen als auf einem Markt. Der BDI hat im Januar 2008 ein Gutachten in Auftrag gegeben das zeigt: Das erbschaftsteuerliche Bewertungsrecht muss solche Beschränkungen der Gesellschafterstellung berücksichtigen. Statt eines fiktiven Marktpreises muss der vertraglich festgelegte Preis zu Grunde gelegt werden, zu dem der Gesellschafter veräußern kann. Ein weiteres ungelöstes Problem ist die Doppelerfassung von Erbschaftsteuer und Ertragsteuern.
Die Analyse des Gesetzentwurfs zeigt, dass die Richtung stimmt. Fallstricke liegen im Detail und bedürfen der raschen Klärung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Die Politik muss handeln, soll das Ziel eines erleichterten Generationenwechsels in Familienunternehmen erreicht werden.
Das BDI-Gutachten zur Erbschaftsteuerreform kann im Internet unter www.bdi.eu/de/fachabteilungen/1470.htm herunter geladen werden.